Details

Rieble, Volker / Junker, Abbo / Giesen, Richard (Hrsg.)
Kartellrecht und Arbeitsmarkt
6. Ludwigsburger Rechtsgespräch, 27. November 2009
Stiftung für Arbeitsbeziehungen und Arbeitsrecht / StAR ZAAR-Verlag
978-3-939671-10-7
1. Aufl. 2010 / 165 S.
Tagungsbericht

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Kurzbeschreibung

Reihe: ZAAR Schriftenreihe. Band: 16

Inwieweit das Kartellrecht mit seinem entmachtenden Wettbewerbsprinzip Geltungsanspruch für den Arbeitsmarkt und dessen vermachtendes Gegenmachtprinzip erheben kann, ist eine schon von Franz Böhm diskutierte und bis heute umstrittene Frage. Die Siebte GWB-Novelle hat 2005 den bisherigen „kartellrechtlichen Ausnahmebereich Arbeitsmarkt“ abgeschafft. Das Kartellverbot des § 1 GWB ist an Unternehmen adressiert und erfasst vom Wortlaut her deren Arbeitsmarktverhalten. Dass Tarifverträge den Wettbewerb beschränken können und dürfen, das folgt aus dem TVG. Wird aber das Arbeitsrecht vom Kartellrecht überlagert? Kann das Kartellamt prüfen, ob ein Tarifvertrag unwirksam ist, weswegen das TVG die Wettbewerbsbeschränkung nicht deckt? Wie sieht das Kartellrecht außertarifliche Wettbewerbsbeschränkungen des Arbeitsmarkts - etwa einseitige Verbandsbeschlüsse, aber auch schuldrechtliche Koalitionsverträge? Neben dieser für die Arbeitsmarktverfassung zentralen Frage ist für die Praxis wichtig, inwieweit Marktmacht für sozialpolitische Ziele eingesetzt werden darf. Das betrifft den Staat als Nachfrager von Wirtschaftsleistungen, der Tariftreue verlangt, aber auch Frauenförderung und womöglich Datenschutz. Es betrifft aber gerade auch mächtige Unternehmen, die auf das Verlangen von Gewerkschaft oder Betriebsrat darauf achten, dass ihre Kunden oder Lieferanten sozialpolitischen Anforderungen entsprechen - international geht es um das Verbot der Kinderarbeit, national um Tarifbindung (nicht nur in der Zeitarbeit). Die Marktmacht von Großunternehmen stützt Gewerkschaftsarbeit. An der Schnittstelle von Arbeits- und Gütermarkt stehen die Ein-Personen-Unternehmen, von Organmitgliedern juristischer Personen bis zu den Arbeitnehmerähnlichen und schließlich die Berufssportler (die bislang als Arbeitnehmer „geführt“ werden, um dem Kartellrecht zu entkommen). Auch hier finden sich Wettbewerbsbeschränkungen - wie etwa Vergütungsempfehlungen.